Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maklergeschäfte der GB Sylt GmbH (AGB-Maklerei)

  • Geltungsbereich
    Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Maklergeschäfte der GB Sylt GmbH (AGB-Maklerei) beschränkt sich ausschließlich auf die Maklergeschäfte, welche die GB Sylt GmbH im Rahmen von Vermittlungen im Rahmen des Kaufes und Verkaufes von Immobilien und der Vermittlung von Vermietungen im Bereich der Langzeitmiete. Geschäfte, die die GB Sylt GmbH im Rahmen Ihrer vermittelnden Funktion von Ferienunterkünften für den Eigentümer und den anfragenden/buchunenden Gast abschließt bleiben hiervon unberührt und werden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der GB Sylt GmbH geregelt, welcher unter www.gb-sylt.de/agb in geltender Fassung zu finden sind.

  • Der Maklervertrag/Vermittlungsauftrag
    Das Zustandekommen eines verbindlichen Maklervertrages/Vermittlungsauftrages kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der GB Sylt GmbH in der Funktion als vermittelnd tätig werdender Makler (nachfolgend Auftragnehmer genannt) zustande.

  • Gültigkeit des Maklervertrages/Vermittlungsauftrages
    Wird in der schriftlichen Vereinbarung des hierdurch verbindlich zustande gekommenen Maklervertrages/Vermittlungsauftrages keine Laufzeit des Auftrages definiert, hat der Vertrag automatisch eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils um 2 weitere Monate, wenn der zustande gekommene Vertrag/Auftrag nicht durch eine Vertragspartei mit einer Frist vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Damit diese Kündigung gültig ist, muss diese schriftlich fristgerecht bei der anderen Vertragspartei eingegangen sein.

  • Ausschluss von Parallelbeauftragungen
    Während der Laufzeit des schriftlich vereinbarten, verbindlichen Maklervertrages/Vermittlungsauftrages ist der Auftraggeber nicht berechtigt andere Makler in gleichgeschalteter oder ähnlicher Funktion für das betreffende im Maklervertrag/Vermittlungsauftrag näher definierte Vertragsobjekt zu beauftragen. Verstöße gegen diese Regelung durch den Auftraggeber verpflichten diesen zur Zahlung der im Maklervertrag/Vermittlungsauftrag definierten Provisionssumme, welche dem Auftragnehmer in voller Höhe zusteht.

  • Beidseitige Interessensvertretung
    Der Auftragnehmer ist berechtigt auch für die andere Vertragspartei des Hauptvertrages (z.B. Interessenten in Form von Käufer oder Mieter) tätig zu werden, sofern die Interessen hierbei nicht mit denen des ursprünglichen Auftraggebers kollidieren.

  • Haftungsausschluss
    Die GB Sylt GmbH wird im Rahmen Ihrer beauftragten Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten auf Basis der Ihr vom Auftraggeber, Vertragspartnern und anderen Auskunftsbefugten bereitgestellten Unterlagen und erteilten Informationen und Auskünften tätig. Die GB Sylt GmbH übernimmt hierfür einerlei Haftung. Sollten hierdurch Vertragspartnern oder am Vermittlungsgeschäft beteiligte natürliche oder juristischen Personen Schäden entstehen, welche etwaige Schadensersatzansprüche oder etwaige andere rechtliche Ansprüche rechtfertigen, müssen diese an die jeweilige natürliche oder juristische Person gerichtet werden, welche die Unterlagen/Informationen/Auskünfte bereitstellte, auf dessen Basis der jeweilige Schaden entstanden ist und somit die Grundlage für etwaige rechtliche Schritte rechtfertigt. Die GB Sylt GmbH behält sich vor gegen sie gerichtete Rechtsverfahren, die aus einem solchen Szenario entstehen, an die jeweilige Partei weiterzuleiten.

  • Andere zustande kommende Geschäfte
    Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit der GB Sylt GmbH zwischen den Vertragsparteien ein anderes als das ursprüngliche forcierte Geschäft zustande, welches sich nachweislich auf der Grundlage der vorherig ausgeführten, vermittelnden Funktion der GB Sylt GmbH basierend rechtfertigen lässt, so ist der übliche Maklerlohn gem. § 653 Abs. 2 BGB fällig und ist dem Auftragnehmer seitens des/der Auftraggeber zu zahlen.

  • Informations- und Geheimhaltungspflichten
    Dem Kunden von der GB Sylt GmbH im Rahmen der vermittelnden Tätigkeit bereitgestellte Exposés und/oder vertragsbezogene Informationen, die gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit der GB Sylt GmbH unterliegen der Geheimhaltung und sind ausschließlich für den adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist zur Geheimhaltung verpflichtet und diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Verstöße hiergegen seitens des Kunden, ziehen die vollumfängliche Haftung für den hierdurch für die GB Sylt GmbH entstandenen Schaden, insbesondere, wenn hierdurch der Erfolg der vermittelnden Funktion des Auftragnehmers reduziert wird. Sollte durch den Verstoß des Kunden durch die Weitergabe von oben genannten Informationen ein Hauptvertrag mit Dritten zustande kommen, haftet der Kunde dem Auftragnehmer gegenüber mit der Provision in voller Höhe. Der Auftragnehmer behält sich diesbezüglich weitere rechtliche Schritte und Schadensersatzansprüche vor.

  • Auskunftsverpflichtung bei Zustandekommens eines Hauptvertrages
    Der Kunde insbesondere der Auftraggeber ist im Falle der Anbahnung des Zustandekommens eines Hauptvertrages insbesondere während der Laufzeit eines gültigen Maklervertrages/Vermittlungsauftrages dazu verpflichtet den Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens 7 Tage vor dem Zustandekommen des Hauptvertrages, schriftlich hierüber zu informieren. Hierbei sind seitens des Kunden/des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen, wer die Vertragsparteien des Hauptvertrages sind, welche Summe im Hauptvertrag beschlossen wird und wann dieser an welchem Ort geschlossen wird. Auch wenn der Hauptvertrag unter aufschiebenden Wirkung steht und diese noch nicht eingetreten ist, bleibt die Auskunftsverpflichtung hiervon unberührt. Der Auftragnehmer hat mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages den Anspruch auf Zahlung der Provision gemäß § 652 Abs. 1 BGB, insbesondere dann, wenn der Hauptvertrag auf der vertragsgemäßen Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit basiert. Sollte der zustande gekommene Hauptvertrag für das Vertragsobjekt nicht auf der Vermittlungs- und Nachweistätigkeit des Auftragnehmers beruhen, aber während der Laufzeit eines gültigen Maklervertrages/Vermittlungsauftrages für das im Hauptvertrag benannte Vertragsobjekt zustande kommen, ergibt sich für den Auftragnehmer dennoch der Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB in voller Höhe gegenüber der Vertragsparteien des Hauptvertrages.

  • Gerichtsstand
    Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der GB Sylt GmbH und der anderen Vertragspartei orientiert sich der Gerichtsstand immer an dem Standort der in dem betroffenen Vertragsverhältnis näher bezeichneten Immobilie, welche den Hauptbestandteil des Vertragsverhältnisses begründet.

  • Streitbeilegung
    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie unter https://www.ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen. Die GB Sylt GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Irrtümer, Systemfehler und Änderungen
    Irrtümer, Systemfehler und Änderungen sind vorbehalten.

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